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Pflichtunterweisungen im Betrieb: Welche gelten und wie nachweisen?

Welche Unterweisungen sind gesetzlich vorgeschrieben? Wer muss wann unterwiesen werden? Und wie dokumentiert man korrekt nach ArbSchG und DGUV?

Fast jeder Betrieb hat Pflichtunterweisungen — aber welche genau, wie oft und in welcher Form ist vielen nicht präzise bekannt. Dieser Artikel gibt einen strukturierten Überblick.

Was sind Pflichtunterweisungen?

Pflichtunterweisungen sind Belehrungen, zu denen Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind. Sie dienen der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz und der Einhaltung von Rechtsvorschriften.

Die Grundpflicht ergibt sich aus § 12 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muss:

  • bei der Einstellung stattfinden,
  • bei Versetzung oder Aufgabenwechsel stattfinden,
  • bei Einführung neuer Maschinen oder Technologien stattfinden — jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Das Arbeitsschutzgesetz selbst nennt keine feste Wiederholungsfrist, sondern verlangt eine Wiederholung "erforderlichenfalls regelmäßig". Konkretisiert wird das durch § 4 DGUV Vorschrift 1: Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. Bei Jugendlichen gilt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein halbjährlicher Rhythmus.

    Die wichtigsten Unterweisungspflichten im Überblick

    1. Allgemeine Sicherheitsunterweisung

    **Grundlage:** § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1

    **Frequenz:** mindestens jährlich, bei neuen Mitarbeitenden vor Tätigkeitsbeginn

    **Inhalt:** Gefährdungen am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen, Notfallverhalten

    2. Brandschutzunterweisung

    **Grundlage:** § 6 ArbStättV, ASR A2.2

    **Frequenz:** mindestens jährlich (§ 6 Abs. 4 ArbStättV)

    **Inhalt:** Flucht- und Rettungswege, Verhalten im Brandfall, Feuerlöscher

    3. DGUV-Unterweisungen (branchenspezifisch)

    **Grundlage:** jeweilige DGUV Vorschrift (z. B. DGUV Vorschrift 3 im Elektrobereich)

    **Frequenz:** je nach Vorschrift, in der Regel mindestens jährlich

    **Inhalt:** fachspezifische Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

    4. Gefahrstoffunterweisung

    **Grundlage:** § 14 GefStoffV

    **Frequenz:** vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich

    **Inhalt:** gefährliche Eigenschaften, Schutzausrüstung, Verhalten — einschließlich einer allgemeinen arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung

    5. Erste Hilfe / Ersthelfer im Betrieb

    **Grundlage:** § 10 ArbSchG, § 26 DGUV Vorschrift 1

    **Quote:** bis 20 anwesende Beschäftigte mindestens 1 Ersthelfer; ab 21 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 %, in allen anderen Betrieben mindestens 10 % der anwesenden Belegschaft

    **Frequenz:** Auffrischung in der Regel alle 2 Jahre

    Für die meisten handwerklichen und technischen Betriebe — Elektro, SHK, Bau, Kfz — gilt die 10-Prozent-Quote, nicht 5 Prozent.

    Wer muss unterwiesen werden?

    Grundsätzlich alle Beschäftigten — also auch Teilzeit, Leiharbeit, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Für bestimmte Tätigkeiten (z. B. an gefährlichen Maschinen) gelten zusätzliche Anforderungen.

    Wie muss dokumentiert werden?

    Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor, aber die Unterweisung muss nachweisbar sein. In der Praxis bedeutet das:

  • Inhalt der Unterweisung
  • Datum und Dauer
  • Unterweisender (Name, ggf. Qualifikation)
  • Unterschrift des Unterwiesenen oder gleichwertiger Nachweis
  • Bei digitaler Dokumentation ist auf Unveränderbarkeit und Verfügbarkeit zu achten — insbesondere wenn die Unterlagen bei einer Behördenprüfung oder im Schadensfall vorgelegt werden müssen.

    Häufige Fehler und ihre Folgen

    Fehler 1: Unterweisung stattgefunden, aber nicht dokumentiert.

    Folge: Bei einer Prüfung gilt sie als nicht durchgeführt — bei fehlender Dokumentation liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Bußgeldrisiko.

    Fehler 2: Neue Mitarbeitende werden erst mit der nächsten Jahresrunde unterwiesen.

    Folge: Für den Zeitraum dazwischen besteht ein Haftungsrisiko — besonders, wenn in dieser Zeit ein Unfall passiert.

    Fehler 3: Unterweisungen zu allgemein, nicht arbeitsplatzbezogen.

    Folge: Rechtlich angreifbar, da § 12 ArbSchG "ausreichend und angemessen" verlangt — was tätigkeits- und branchenspezifisch ist.

    Fehler 4: Aufbewahrungsfristen nicht eingehalten.

    Unterweisungsnachweise sollten mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden; im Schadensfall kann der Zeitraum länger relevant sein.

    Wie Compliar die Dokumentation unterstützt

    Compliar verwaltet alle Unterweisungstypen zentral. Sie legen einmalig die Unterweisungsarten und -intervalle für Ihren Betrieb fest. Compliar:

  • erinnert automatisch vor Ablauf der Frist,
  • zeigt per Ampelstatus, wer noch zu unterweisen ist,
  • archiviert Nachweise revisionssicher,
  • ermöglicht bei Prüferbesuchen einen Ein-Klick-Export aller relevanten Nachweise.
  • Keine Suche in Ordnern, kein Zusammenstellen von PDFs — der Prüfer kommt, Sie öffnen Compliar. Die Pflicht, tatsächlich zu unterweisen, bleibt bei Ihnen — Compliar sorgt dafür, dass keine Frist und kein Nachweis unbemerkt durchrutscht.

    Hinweis:

    Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Unterweisungen, Quoten und Fristen im Einzelfall gelten, hängt von Branche, Betriebsart, Tätigkeit und einschlägigen Vorschriften ab.

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