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Pflichtunterweisungen5 min Lesezeit

Brandschutzunterweisung: Wie oft, wer und wie dokumentieren?

Pflicht zur Brandschutzunterweisung nach ArbStättV und ASR A2.2 — Fristen, Inhalte, Verantwortliche und was bei fehlender Dokumentation passiert.

Die Brandschutzunterweisung ist eine gesetzliche Pflicht, die viele Betriebe unterschätzen. Sie ist nicht nur ethische Verantwortung — sondern eine konkrete Dokumentationspflicht mit rechtlichen Konsequenzen bei Versäumnissen.

Rechtsgrundlage: Was schreibt das Gesetz vor?

Die Pflicht zur Brandschutzunterweisung ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen:

**§ 6 ArbStättV (Unterweisung der Beschäftigten):** Der Arbeitgeber muss Beschäftigte über Maßnahmen der Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall unterweisen — insbesondere über die Nutzung von Fluchtwegen und Notausgängen. Beschäftigte, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, sind zusätzlich in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.

**§ 6 Abs. 4 ArbStättV:** Hier steht die Frist ausdrücklich — die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und ist danach mindestens jährlich zu wiederholen, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache.

**ASR A2.2 (Technische Regel für Arbeitsstätten — Maßnahmen gegen Brände):** Konkretisiert, was die Unterweisung umfassen muss — Flucht- und Rettungswege, Verhalten im Brandfall, Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen.

**ArbSchG § 12:** Die allgemeine Unterweisungspflicht — Unterweisungen müssen bei Eintritt eines Beschäftigten und danach in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

**Fazit:** Mindestens einmal jährlich muss eine Brandschutzunterweisung stattfinden. Bei gefährdungsrelevanten Änderungen (neue Maschinen, Umbau, neue Mitarbeitende) sofort — und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit.

Was muss die Unterweisung umfassen?

Nach ASR A2.2 müssen mindestens diese Inhalte vermittelt werden:

1. Lage und Bedeutung der Flucht- und Rettungswege

2. Verhalten im Brandfall (Alarmierung, Evakuierung)

3. Standort und Bedienung von Feuerlöschern

4. Wer ist Brandschutzbeauftragter / Brandschutzhelfer?

5. Besonderheiten im Betrieb (z. B. Gefahrstoffe, besondere Brandlasten)

Die Unterweisung sollte arbeitsplatzbezogen sein — eine generische Folienpräsentation reicht für branchenspezifische Gefährdungen nicht aus.

Wer ist verantwortlich?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber (ArbSchG § 3). Die Durchführung kann an geeignete Personen delegiert werden, z. B. an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Brandschutzbeauftragten. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber.

Ein Brandschutzbeauftragter ist ab einer bestimmten Betriebsgröße empfehlenswert, bei Sonderbauten (z. B. Versammlungsstätten, Krankenhäuser) nach den einschlägigen Bauvorschriften sogar vorgeschrieben.

Wie dokumentieren?

Das Gesetz verlangt eine nachweisbare Durchführung. Formfrei, aber zwingend. Bewährt hat sich:

  • Datum und Inhalt der Unterweisung
  • Name und Qualifikation des Unterweisenden
  • Unterschriftenliste der Teilnehmenden
  • Bestätigung durch Stempel oder Datei-Upload
  • Die Dokumentation muss auf Anfrage der zuständigen Behörde oder der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden können. Mündliche Unterweisungen ohne Nachweis gelten bei einer Überprüfung als nicht stattgefunden.

    Was passiert bei fehlender Dokumentation?

    Fehlt die Unterweisung oder ihr Nachweis:

    Behördliche Anordnung

    Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen (Ordnungswidrigkeit nach § 9 ArbStättV).

    Haftung im Schadensfall

    Bei einem Brandunfall kann die fehlende Dokumentation als Fahrlässigkeit gewertet werden — mit Konsequenzen für die Haftpflichtversicherung.

    BG-Prüfung

    Berufsgenossenschaften prüfen im Rahmen von Präventionsbesuchen die Unterweisungsnachweise.

    Häufige Fehler in der Praxis

  • Unterweisung findet statt, wird aber nicht dokumentiert
  • Neue Mitarbeitende werden nicht sofort, sondern erst mit der Jahresunterweisung unterwiesen
  • Die Unterschriftenliste wird nicht aufbewahrt
  • Die Unterweisung ist nicht arbeitsplatzbezogen
  • Compliar erinnert automatisch vor Ablauf der Jahresfrist, verwaltet Teilnahmenachweise zentral und zeigt per Ampelstatus, wer noch unterwiesen werden muss.

    Hinweis:

    Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt von Branche, Betriebsart und einschlägigen Vorschriften ab.

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